Um Härtefalle im beruflichen Bereich zu vermeiden, kann das OCN seit dem 1. April 2023 berufliche Fahrten während der Zeit des Führerausweisentzugs bewilligen. Dies jedoch nur in ganz bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen.
Eine Bewilligung gibt es, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- bei Führerausweisentzug nach einer leichten Widerhandlung (siehe Art. 16a SVG);
- die Kernaufgabe ist das Fahren (Transport von Gütern- oder Menschen für Lohn – Beispiel: Lastwagenchauffeure, Kuriere, Taxi- und Buschauffeure);
- maximal ein Führerausweisentzug wurde in den letzten 5 Jahren ausgesprochen.
- bei Führerausweisentzug nach einer leichten Widerhandlung (siehe Art. 16a SVG);
- die Kernaufgabe ist das Fahren (Transport von Gütern- oder Menschen für Lohn – Beispiel: Lastwagenchauffeure, Kuriere, Taxi- und Buschauffeure);
- maximal ein Führerausweisentzug wurde in den letzten 5 Jahren ausgesprochen.
Keine Bewilligung für Fahrten zur Berufsausübung gibt es:
- bei Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit oder nach einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung;
- für Fahrten zum Wohn- und Arbeitsort;
- wenn zwei Führerausweisentzüge in den letzten 5 Jahren ausgesprochen wurden.
- bei Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit oder nach einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung;
- für Fahrten zum Wohn- und Arbeitsort;
- wenn zwei Führerausweisentzüge in den letzten 5 Jahren ausgesprochen wurden.