Im Kanton Freiburg haben Sie zwei Möglichkeiten ein Boot aus dem Verkehr zu nehmen:
- Sie hinterlegen den Schiffsausweis für eine längere Zeit;
- Sie annullieren den Schiffsausweis (z. B. Wechsel der Schiff haltenden Person).
Senden Sie uns hierzu den Originalschiffsausweis per Post mit der Bemerkung „Annullierung“ oder „Hinterlegung“. Ihren Schiffsausweis können Sie auch persönlich an unserem Schalter hinterlegen oder annullieren lassen.
Sie dürfen ab diesem Zeitpunkt das Boot weder fahren, noch darf es sich auf dem Gewässer befinden.
Ende der Steuerpflicht für Ihr Schiff
Die Schiffssteuer wird jedes Jahr für die Zeit vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres erhoben. Wird ein Schiff vor dem 1. Juli aus dem Verkehr genommen, so wird die halbe Steuer geschuldet. Sie wird ansonsten nicht zurückerstattet.
Das Schiffskennzeichen
Wenn das Schiff wieder im Kanton Freiburg eingelöst wird, folgt das Schiffskennzeichen dem Schiff und wird auf die Person übertragen, die das Schiff übernimmt.
Bei Spezialnummern, die gekauft wurden, muss das Abtretungsformular ausgefüllt und unterschrieben werden, damit die Nummer an eine dritte Person abgetreten werden kann.
Wenn Sie Ihre Nummer für ein künftiges Schiff wieder verwenden möchten, müssen Sie uns dies bei der Annullierung des Schiffes bekannt geben.
Wenn Sie Ihren Schiffsausweis hinterlegt haben, erhalten Sie nach einem Jahr ein Schreiben, um die Dauer der Hinterlegung zu verlängern.