0,5 ‰
In der Schweiz gilt ein Alkoholgrenzwert von 0,25 mg/l oder 0,5 ‰. Ab diesem Wert riskieren Sie eine Administrativmassnahme (Verwarnung bis mehrmonatiger Ausweisentzug).
Null-Promille:
Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist in folgenden Fällen strengstens verboten:
- wenn Sie Personen berufsmässig transportieren;
- wenn Sie Lastwagen fahren;
- wenn Sie Lernfahrschüler sind oder einen solchen begleiten;
- wenn Sie einen Führerausweises auf Probe haben.
Die Massnahme ist abhängig vom gemessenen Alkoholwert und von Ihren Vorstrafen:
Das Fahren unter Alkoholeinfluss kommt zur Anzeige aufgrund einer Messung mit einem Alkoholtestgerät (Ergebnis in mg/l), einem Alkoholmessgerät (mg/l) oder einer Blutprobe (‰).
- von 0,25 mg/l bis 0,39 mg/l oder von 0,50 ‰ bis 0,79 ‰
Verwarnung oder Führerausweisentzug von mindestens einem Monat*
- von 0,40 mg/l bis 0,79 mg/l oder von 0,80 ‰ bis 1,59 ‰
Führerausweisentzug von mindestens 3 Monaten
- ab 0,80 mg/l oder ab 1,60 ‰
Entzug auf unbestimmte Zeit (medizinisches Gutachten**)
* Gehören Sie der oben erwähnten Personengruppe an, wird diese Massnahme bereits ab 0,05 mg/l oder 0,1 ‰ ausgesprochen.
** Sie müssen mit einem Institut der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) Kontakt aufnehmen.
In der Schweiz gilt ein Alkoholgrenzwert von 0,25 mg/l oder 0,5 ‰. Ab diesem Wert riskieren Sie eine Administrativmassnahme (Verwarnung bis mehrmonatiger Ausweisentzug).
Null-Promille:
Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist in folgenden Fällen strengstens verboten:
- wenn Sie Personen berufsmässig transportieren;
- wenn Sie Lastwagen fahren;
- wenn Sie Lernfahrschüler sind oder einen solchen begleiten;
- wenn Sie einen Führerausweises auf Probe haben.
Die Massnahme ist abhängig vom gemessenen Alkoholwert und von Ihren Vorstrafen:
Das Fahren unter Alkoholeinfluss kommt zur Anzeige aufgrund einer Messung mit einem Alkoholtestgerät (Ergebnis in mg/l), einem Alkoholmessgerät (mg/l) oder einer Blutprobe (‰).
- von 0,25 mg/l bis 0,39 mg/l oder von 0,50 ‰ bis 0,79 ‰
Verwarnung oder Führerausweisentzug von mindestens einem Monat*
- von 0,40 mg/l bis 0,79 mg/l oder von 0,80 ‰ bis 1,59 ‰
Führerausweisentzug von mindestens 3 Monaten
- ab 0,80 mg/l oder ab 1,60 ‰
Entzug auf unbestimmte Zeit (medizinisches Gutachten**)
* Gehören Sie der oben erwähnten Personengruppe an, wird diese Massnahme bereits ab 0,05 mg/l oder 0,1 ‰ ausgesprochen.
** Sie müssen mit einem Institut der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) Kontakt aufnehmen.
Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist in folgenden Fällen strengstens verboten:
- wenn Sie Personen berufsmässig transportieren;
- wenn Sie Lastwagen fahren;
- wenn Sie Lernfahrschüler sind oder einen solchen begleiten;
- wenn Sie einen Führerausweises auf Probe haben.
Die Massnahme ist abhängig vom gemessenen Alkoholwert und von Ihren Vorstrafen:
Das Fahren unter Alkoholeinfluss kommt zur Anzeige aufgrund einer Messung mit einem Alkoholtestgerät (Ergebnis in mg/l), einem Alkoholmessgerät (mg/l) oder einer Blutprobe (‰).
- von 0,25 mg/l bis 0,39 mg/l oder von 0,50 ‰ bis 0,79 ‰
Verwarnung oder Führerausweisentzug von mindestens einem Monat* - von 0,40 mg/l bis 0,79 mg/l oder von 0,80 ‰ bis 1,59 ‰
Führerausweisentzug von mindestens 3 Monaten - ab 0,80 mg/l oder ab 1,60 ‰
Entzug auf unbestimmte Zeit (medizinisches Gutachten**)
* Gehören Sie der oben erwähnten Personengruppe an, wird diese Massnahme bereits ab 0,05 mg/l oder 0,1 ‰ ausgesprochen.
** Sie müssen mit einem Institut der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) Kontakt aufnehmen.