Aus Artikel 51 des SVG ergeben sich für alle Beteiligten folgende Pflichten:
- Für die Sicherheit des Verkehrs sorgen ...
- Bei Verletzten die Polizei verständigen und im Rahmen des Zumutbaren Hilfe leisten...
- Bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken, den Ort des Geschehens nicht ohne Erlaubnis der Polizei verlassen...
- Wenn nur Sachschaden entstanden ist, sofort die geschädigte Person benachrichtigen. Wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei verständigen...
Eine Unfallsituation ist besonders stressig und erfordert immer Ruhe und Höflichkeit.