Aus Artikel 51 des SVG ergeben sich für alle Beteiligten folgende Pflichten:

  • Für die Sicherheit des Verkehrs sorgen ...
  • Bei Verletzten die Polizei verständigen und im Rahmen des Zumutbaren Hilfe leisten...
  • Bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken, den Ort des Geschehens nicht ohne Erlaubnis der Polizei verlassen...
  • Wenn nur Sachschaden entstanden ist, sofort die geschädigte Person benachrichtigen. Wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei verständigen...

Eine Unfallsituation ist besonders stressig und erfordert immer Ruhe und Höflichkeit.
 

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