Es ist möglich, dass Sie zwei Fahrzeuge mit denselben Kennzeichen einlösen. Wenn Sie jedoch über Wechselschilder verfügen, dürfen Sie jeweils nur mit einem Fahrzeug zur gleichen Zeit fahren.
Um Wechselschilder zu erhalten, müssen Sie uns folgenden Unterlagen zukommen lassen:
- den Fahrzeugausweis des einzulösenden Fahrzeugs im Original oder falls es sich um ein neues Fahrzeug handelt, den Prüfbericht 13.20A;
- einen elektronischen Haftpflichtversicherungsnachweis. Bitte bestellen Sie diesen vorab bei Ihrer Versicherung, wir erhalten diesen elektronisch.
Um das neue Fahrzeug sofort zu benutzen, füllen Sie das Formular „Vorläufige Verkehrsberechtigung in der Schweiz“ in 2 Exemplaren aus und senden Sie uns eines zu (bitte bewahren Sie 1 Exemplar in Ihrem Fahrzeug auf). Diese Berechtigung gilt für 20 Tage ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Dokumente bei der Post einreichen.
Ist das Fahrzeug älter als 10 Jahre, können wir es nur einlösen, wenn die letzte Expertise nicht länger als 3 Jahre her ist. Wenn nicht, nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin für eine freiwillige Fahrzeugprüfung.
Gebühr dieser Dienstleistung: Fr. 40.- für den Fahrzeugausweis
Fahrzeuge für den gewerblichen Einsatz
Zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen benötigen Sie für Wechselschilder auf bestimmten Fahrzeugen weitere Dokumente:
- schwere Motorfahrzeuge und Fahrzeuge, die für den gewerblichen Personentransport bestimmt sind: Bestätigung bezüglich des Fahrtschreibers (nicht älter als 3 Monate);
- Lastwagen, Gesellschaftswagen und Minibusse: Bestätigung bezüglich des Geschwindigkeitsbegrenzers (nicht älter als 3 Monate);
- LSVA-pflichtige Fahrzeuge: Kopie der Bestätigung „TRIPON“ oder „EMOTACH“ oder die Befreiungserklärung der Oberzolldirektion;
- gebrauchte Fahrzeuge für den Gefahrengüterverkehr (den ADR-/SDR-Vorschriften unterstellt): obligatorische Zulassungsbescheinigung.
Zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen benötigen Sie für Wechselschilder auf bestimmten Fahrzeugen weitere Dokumente:
- schwere Motorfahrzeuge und Fahrzeuge, die für den gewerblichen Personentransport bestimmt sind: Bestätigung bezüglich des Fahrtschreibers (nicht älter als 3 Monate);
- Lastwagen, Gesellschaftswagen und Minibusse: Bestätigung bezüglich des Geschwindigkeitsbegrenzers (nicht älter als 3 Monate);
- LSVA-pflichtige Fahrzeuge: Kopie der Bestätigung „TRIPON“ oder „EMOTACH“ oder die Befreiungserklärung der Oberzolldirektion;
- gebrauchte Fahrzeuge für den Gefahrengüterverkehr (den ADR-/SDR-Vorschriften unterstellt): obligatorische Zulassungsbescheinigung.