Die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ist eine eidgenössische Abgabe für schwere Fahrzeuge und Anhänger. Gewisse Fahrzeuge sind davon befreit oder es wird eine Pauschale erhoben - die sogenannte Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA).
Die Strassenverkehrsämter erheben jährlich die PSVA. Dabei handelt es sich um folgende Fahrzeuge:
- schwere Personenwagen;
- Wohnmobile, Camper und Caravans;
- Cars und Gesellschaftswagen;
- Traktoren und Motorkarren;
- Motorfahrzeuge von Schaustellern und Zirkussen;
- andere Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h.
Die detaillierten Gebühren sind auf der Internetseite des BAZG verfügbar.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhebt monatlich die LSVA. Die Höhe der Gebühr ist proportional zum Gewicht, den Schadstoffemissionen und den in der Schweiz und Lichtenstein zurückgelegten Kilometern. Fahrzeuge mit den folgenden Kriterien unterliegen der LSVA:
- ein Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen;
- die dem Gütertransport dienen;
- im In- und Ausland immatrikuliert sind;
- das öffentliche Strassennetz der Schweiz befahren.
Von der LSVA befreit sind:
- Fahrzeuge zum konzessionierten Personentransport (Busse, Cars);
- landwirtschaftliche Fahrzeuge (grüne Kontrollschilder);
- Arbeitsmaschinen, -karren, -anhänger und -sattelanhänger;
- Fahrzeuge von Militär, Polizei, Feuerwehr und Zivilschutz;
- Ambulanzen;
- weitere Ausnahmen und Sonderregelungen gemäss der Seite des BAZG.
Die detaillierten Gebühren sind auf der Internetseite des BAZG verfügbar.