Führerausweise
- Personen mit einem gültigen ukrainischen Führerausweis auf Papier oder im Kreditkartenformat sind in der Schweiz fahrberechtigt.
- Bei Führerausweisen in lediglich kyrillischer Schrift (was in der Regel nur bei den Papierausweisen der Fall ist) muss eine amtliche Übersetzung mitgeführt werden.
- Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C (Lastwagen) oder D (Car) oder der Unterkategorien C1 (Fahrzeug zwischen 3.5 bis 7.5 t) oder D1 (Kleinbus bis 17 Personen) führen oder einer Bewilligung für berufsmässigen Personentransport (Taxi) bedürfen, müssen ihren Ausweis vor Gebrauch in einen schweizerischen Führerausweis umtauschen.
- Im Rahmen des Umtauschverfahrens müssen ukrainische Führerausweisinhaber/innen eine Kontrollfahrt absolvieren.
- Wer im Besitz von Berufskategorien ist, muss zudem eine Zusatztheorieprüfung in einer unserer drei Amtssprachen absolvieren.
Ausnahmeregelungen gestützt auf die Verfügung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 14. Februar 2023:
Für Personen, die einen Ausweis S besitzen, der zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 5. April 2024 erteilt wurde
- ihre Frist zum Umtausch des Führerausweises beträgt 24 Monate seit Erteilung des Ausweises S,
- sie müssen bei Fahrten den Ausweis S mitführen.
Nach Ablauf der 24 Monate werden Personen, die weiterhin Fahrzeuge führen, mit Busse bestraft, ausser wenn sie
- sich vor Ablauf der Frist zur Kontrollfahrt angemeldet haben, und
- die Anmeldebestätigung und den Ausweis S mitführen.
Für Personen, die einen Ausweis S besitzen, der ab dem 6. April 2024 erteilt wird
- gilt für ausländische Führerausweise von Personen mit Schutzstatus S die ordentliche Umtauschfrist von 12 Monaten;
- werden digitale sowie abgelaufene ukrainische Führerausweise in der Schweiz nicht mehr anerkannt;
- werden abgelaufene Fähigkeitsausweise und Fahrerbescheinigungen in der Schweiz nicht mehr anerkannt.
Um Ihren ausländischen Ausweis gegen einen Schweizer Führerausweis umzutauschen, finden Sie Informationen auf unserer Seite Ihre Ankunft im Kanton Freiburg (Umtausch Ihres ausländischen Führerausweises).
Fahrzeuge
Ausnahmeregelungen gestützt auf die Verfügung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 11. Juni 2024:
- Motorfahrzeuge und Anhänger, die in der Ukraine immatrikuliert sind, müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn sich ihr Standort seit mehr als 24 Monaten ohne Unterbruch in der Schweiz befindet, der Fahrzeughalter über einen gültigen Ausweis S verfügt und er eine ausgestellte Bewilligung Form.15.30 des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit vorweisen kann, welche vor dem 1. Juli 2024 erteilt worden ist.
- Reist ein Fahrzeughalter ab 1. Juli 2024 mit einem Motorfahrzeug oder Anhänger, das in der Ukraine immatrikuliert ist, in die Schweiz ein, gelten die ordentlichen Zulassungsvorschriften gemäss Art. 115 der Verkehrszulassungsverordnung.
- Ukrainische Motorfahrzeuge benötigen grundsätzlich eine gültige Internationale Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte), um in die Schweiz einreisen zu können. Kann keine Internationale Versicherungskarte vorgelegt werden, ist eine Grenzversicherung abzuschliessen. Eine in einem EWR-Staat abgeschlossene Grenzversicherung ist in der Schweiz ebenfalls gültig. In der Schweiz können Grenzversicherungen bei der Grenzzollstelle oder bei einer Zolldienststelle abgeschlossen werden.
- Personen mit einem gültigen ukrainischen Führerausweis auf Papier oder im Kreditkartenformat sind in der Schweiz fahrberechtigt.
- Bei Führerausweisen in lediglich kyrillischer Schrift (was in der Regel nur bei den Papierausweisen der Fall ist) muss eine amtliche Übersetzung mitgeführt werden.
- Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C (Lastwagen) oder D (Car) oder der Unterkategorien C1 (Fahrzeug zwischen 3.5 bis 7.5 t) oder D1 (Kleinbus bis 17 Personen) führen oder einer Bewilligung für berufsmässigen Personentransport (Taxi) bedürfen, müssen ihren Ausweis vor Gebrauch in einen schweizerischen Führerausweis umtauschen.
- Im Rahmen des Umtauschverfahrens müssen ukrainische Führerausweisinhaber/innen eine Kontrollfahrt absolvieren.
- Wer im Besitz von Berufskategorien ist, muss zudem eine Zusatztheorieprüfung in einer unserer drei Amtssprachen absolvieren.
Ausnahmeregelungen gestützt auf die Verfügung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 14. Februar 2023:
Für Personen, die einen Ausweis S besitzen, der zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 5. April 2024 erteilt wurde
- ihre Frist zum Umtausch des Führerausweises beträgt 24 Monate seit Erteilung des Ausweises S,
- sie müssen bei Fahrten den Ausweis S mitführen.
Nach Ablauf der 24 Monate werden Personen, die weiterhin Fahrzeuge führen, mit Busse bestraft, ausser wenn sie
- sich vor Ablauf der Frist zur Kontrollfahrt angemeldet haben, und
- die Anmeldebestätigung und den Ausweis S mitführen.
Für Personen, die einen Ausweis S besitzen, der ab dem 6. April 2024 erteilt wird
- gilt für ausländische Führerausweise von Personen mit Schutzstatus S die ordentliche Umtauschfrist von 12 Monaten;
- werden digitale sowie abgelaufene ukrainische Führerausweise in der Schweiz nicht mehr anerkannt;
- werden abgelaufene Fähigkeitsausweise und Fahrerbescheinigungen in der Schweiz nicht mehr anerkannt.
Um Ihren ausländischen Ausweis gegen einen Schweizer Führerausweis umzutauschen, finden Sie Informationen auf unserer Seite Ihre Ankunft im Kanton Freiburg (Umtausch Ihres ausländischen Führerausweises).
Fahrzeuge
Ausnahmeregelungen gestützt auf die Verfügung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 11. Juni 2024:
- Motorfahrzeuge und Anhänger, die in der Ukraine immatrikuliert sind, müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn sich ihr Standort seit mehr als 24 Monaten ohne Unterbruch in der Schweiz befindet, der Fahrzeughalter über einen gültigen Ausweis S verfügt und er eine ausgestellte Bewilligung Form.15.30 des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit vorweisen kann, welche vor dem 1. Juli 2024 erteilt worden ist.
- Reist ein Fahrzeughalter ab 1. Juli 2024 mit einem Motorfahrzeug oder Anhänger, das in der Ukraine immatrikuliert ist, in die Schweiz ein, gelten die ordentlichen Zulassungsvorschriften gemäss Art. 115 der Verkehrszulassungsverordnung.
- Ukrainische Motorfahrzeuge benötigen grundsätzlich eine gültige Internationale Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte), um in die Schweiz einreisen zu können. Kann keine Internationale Versicherungskarte vorgelegt werden, ist eine Grenzversicherung abzuschliessen. Eine in einem EWR-Staat abgeschlossene Grenzversicherung ist in der Schweiz ebenfalls gültig. In der Schweiz können Grenzversicherungen bei der Grenzzollstelle oder bei einer Zolldienststelle abgeschlossen werden.
Ausnahmeregelungen gestützt auf die Verfügung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 11. Juni 2024:
- Motorfahrzeuge und Anhänger, die in der Ukraine immatrikuliert sind, müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn sich ihr Standort seit mehr als 24 Monaten ohne Unterbruch in der Schweiz befindet, der Fahrzeughalter über einen gültigen Ausweis S verfügt und er eine ausgestellte Bewilligung Form.15.30 des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit vorweisen kann, welche vor dem 1. Juli 2024 erteilt worden ist.
- Reist ein Fahrzeughalter ab 1. Juli 2024 mit einem Motorfahrzeug oder Anhänger, das in der Ukraine immatrikuliert ist, in die Schweiz ein, gelten die ordentlichen Zulassungsvorschriften gemäss Art. 115 der Verkehrszulassungsverordnung.
- Ukrainische Motorfahrzeuge benötigen grundsätzlich eine gültige Internationale Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte), um in die Schweiz einreisen zu können. Kann keine Internationale Versicherungskarte vorgelegt werden, ist eine Grenzversicherung abzuschliessen. Eine in einem EWR-Staat abgeschlossene Grenzversicherung ist in der Schweiz ebenfalls gültig. In der Schweiz können Grenzversicherungen bei der Grenzzollstelle oder bei einer Zolldienststelle abgeschlossen werden.